Dienstag, 19. Februar 2013

Adoptionsrecht light für homosexuelle Paare


Seit dem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat die homophobe Stammtischklientel der CDU/CSU wieder ein Thema über das sie sich auslassen kann. Jetzt muss es der Gesetzgeber eingetragenen Lebenspartnerschaften doch tatsächlich ermöglichen, dass ein Lebenspartner das vom anderen Lebenspartner adoptierte Kind adoptiert. Was für ein Skandal!
In meinen Augen besteht der Skandal eher darin, dass wir in Deutschland immer noch auf das Bundesverfassungsgericht angewiesen sind, um die Rechte Homosexueller voranzutreiben. Denn seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz 2001 kam fast jede rechtliche Verbesserung, vor allem im Steuerrecht, durch die Judikative zustande: 2004 entschied das Bundesarbeitsgericht zugunsten der Gleichstellung verpartnerter Angestellte bei der Vergütung ihrer Tätigkeit, 2010 urteilte das BVerfG dass die Ungleichbehandlung bei der Erbschaftsteuer nicht verfassungskonform ist, 2011 entschied der EuGH in der Sache des Rentenrechts … Schon selbst mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz hatte es sich die damalige Bundesregierung unter Kanzler Schröder in gewisser Weise leicht gemacht. Indem sie ein neues Gesetz erschuf und nicht das Wort „Ehe“ gebrauchte, umging sie die Diskussion von Art. 6 des Grundgesetzes, der den Schutz von Ehe, Familie und Kindern vorsieht. Und alles was nicht im GG steht ist schließlich nicht ein (beinahe) unumstößlicher Pfeiler unserer demokratischen Grundordnung … Und was wir heute bekommen haben, ist wahrlich ein Adoptionsrecht light. Denn wie viele Singleadoptionen durch Homosexuelle gibt es schon in Deutschland und wie viele von denen leben auch noch in einer der ca. 23.000 eingetragenen Lebenspartnerschaften?
Ja, seht ihr auch schon so etwas wie eine 0 auf euch zu schweben?

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen