Wieder einmal musste das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Regierenden einen kräftigen Tritt in den H... geben, um die Gleichstellung von Ehe und eingetragenen Lebenspartnerschaften voranzutreiben. Das ohnehin umstrittene steuerrechtliche Ehegattensplitting ist nun rückwirkend zum 1. August 2001, dem Zeitpunkt als das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft trat, auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden. Da fragt man sich zunächst einmal, was Ehegattensplitting ist.
Zur Erklärung muss man quasi beim Urschleim ... äh ... Grundgesetz anfangen. Dort regelt Artikel 6, dass Ehe und Familie besonders durch den Staat geschützt sind. Folge daraus war, dass 1958 das Ehegattensplitting durch das BVerfG erfunden und durch die damalige Bundesregierung in das Einkommensteuergesetz geschrieben wurde. Ziel des Ganzen ist es, Ehegatten steuerlich zu entlasten. Insgesamt sind es ca. 20 Mrd. Euro, die der Staat jährlich dadurch verliert. Und so funktioniert's:
Ein Single mit einem jährlichen Einkommen von 40.000 Euro muss darauf ca. 9.000 Euro Einkommensteuer zahlen. Bei einem Ehepaar, bei dem der Ehemann 30.000 Euro und die Ehefrau, weil sie sich nach traditionellem Rollenbild (der CDU/CSU) um die Kinder kümmern muss, 10.000 Euro verdient, werden die Einkünfte der beiden erst addiert und dann durch zwei geteilt. Erst dann wird auf die jeweils 20.000 Euro der Steuertarif angewendet und heraus kommen insgesamt nur ca. 5.000 Euro an Steuer.
Das BVerfG schrieb heute in einer Pressemitteilung: "Die entsprechenden
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die
Ungleichbehandlung fehlt. [...] Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen
Lebenspartnern in den Vorschriften zum Ehegattensplitting stellt eine am
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare
Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. Auch wenn die
Regelung selbst an den Familienstand anknüpft, ist doch die Entscheidung
für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft kaum trennbar
mit der sexuellen Orientierung verbunden.[...] Allein der besondere Schutz der Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG
vermag die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen." Und auch auf das oft gebrachte Argument, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht auf die Zeugung und Erziehung von Kindern ausgerichtet sind, geht das BVerfG ein: "Auch unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Aufwachsens von Kindern
kommt eine typisierende Begünstigung von Ehepaaren gegenüber
eingetragenen Lebenspartnerschaften beim Splittingverfahren nicht in
Betracht. Nach Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen
entfallen zwar 91 % des gesamten Splittingvolumens auf Ehepaare mit
aktuell oder früher steuerlich relevanten Kindern. Da der
Splittingvorteil umso höher ist, je größer die Einkommensunterschiede
zwischen beiden Partnern ausfallen, werden indes eingetragene
Lebenspartnerschaften ebenso wie Ehen insbesondere dann vom Splitting
profitieren, wenn in ihnen Kinder aufwachsen oder aufgewachsen sind und
deshalb einer der Partner nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig ist.
Dass der Kinderanteil bei eingetragenen Lebenspartnerschaften weit unter
dem von Ehepaaren liegt, genügt für eine typisierende Beschränkung des
Splittingverfahrens auf Ehepaare nicht. Die Benachteiligung von
Lebenspartnerschaften beim Splittingverfahren ist ohne größere
Schwierigkeiten für den Gesetzgeber und die Verwaltung vermeidbar.
Auszublenden, dass auch in Lebenspartnerschaften Kinder aufwachsen,
liefe auf eine mittelbare Diskriminierung gerade wegen der sexuellen
Orientierung der Partner hinaus."
Yippee Gleichberechtigung, bye bye konservative Familienansichten!
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